Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
Wildlinge GmbH
GF: Volker Luttmann
Dorfstr. 58
16816 Neuruppin OT Bechlin

Kontakt:

Telefon:03391 4077163
Telefax:03391 4078199
E-Mail:info@wildlinge.de

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 261559447

Steuernummer:

052/122/01687

Betriebsnummer nach FoVG:

12118504HRB8318NP


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Datenschutz

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Kontaktformular

Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwuchsgarantie
Bei ausschließlicher Lieferung von Pflanzgut kann eine Gewähr für das Anwachsen nicht übernommen werden. Bei Gewährung einer schriftlichen Anwuchsgarantie innerhalb eines Komplettangebotes wird ein 80%iges Austreiben der Pflanzen zu Beginn der auf die Pflanzung folgenden Vegetationsperiode gewährleistet. Bei Nadelholzpflanzungen im September/Oktober ist der Anwuchs Abnahmetermin spätestens am 31.12. des jeweiligen Jahres. Pflanzungen ab 01. November gelten zum 30. Juni des auf die Pflanzung folgenden Jahres als abgenommen, wenn keine Schäden gemeldet wurden. Eine 80%ige Garantieleistung bedeutet, dass wenn z.B. 30% der Pflanzen ausfallen, der Kunde das Recht hat, 10% der Pflanzen erstattet zu bekommen. Höhere Gewalt (z.B. Verbiss, Frost, Trockenheit, Insekten, etc.) ist in der Garantie nicht eingeschlossen. Erweiterte Anwuchsgarantien sind nur wirksam, wenn eine Fertigstellungspflege mit abgeschlossen wird. Über das etwaige Vorliegen höherer Gewalt (z.B. Verbiss, Frost, Trockenheit, Insekten, etc.) oder mangelnder Pflege entscheidet im Streitfall ein unabhängiger Sachverständiger. Bei Vereinbarungen über eine vorbeugende Behandlung von Pflanzen gegen Schädlinge kann eine Haftung für die Wirksamkeit dieser Behandlung nicht übernommen werden. Der Anspruch auf Anwuchsgarantieleistungen erlischt bei Rechnungskürzungen bzw. Einbehalt von Rechnungsbeträgen.

2. Mängelrügen
Bei Annahme des forstlichen Saatgutes/der Pflanzen durch den Kunden sind wahrnehmbare Mängel dem Lieferanten sofort und in jedem Fall vor der Pflanzung mitzuteilen, spätestens aber 24 Stunden nach Anlieferung oder Abholung. Die Mängel sind genau anzugeben. Bei begründeter Beanstandung ist die Ware zurückzunehmen, falls nicht eine gütliche Einigung über Preisminderung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz innerhalb weiterer 48 Stunden erzielt werden kann.
Bei Abnahme von Pflanzen mit Pflanzung muss diese innerhalb von 12 Tagen mit einem Abnahmeprotokoll abgenommen werden. Danach gilt der Auftrag als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

3. Preise / Zahlungsbedingungen
Alle Preise gelten in Euro und rein netto ab Betriebssitz Wildlinge GmbH Neuruppin/Bechlin bzw. ab dessen Zweigstelle, ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer wird gesondert aufgeführt. Für alle Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, wird nach dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ verfahren. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt gelten als vereinbart. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Käufer, vor (weiteren) Lieferungen, Vorauszahlung des jeweiligen Kaufpreises oder die Stellung einer hinreichenden Sicherheit in Höhe der Beträge zu verlangen, die der Verkäufer noch vom Käufer zu fordern hat. Der sich im Verzug befindliche Käufer schuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, über die fälligen Forderungen Verzugszinsen von 1% pro Monat. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehalten, Wandlung (Zurückgabe gegen Kaufpreiserstattung) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sind. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen durch den Käufer zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Zur Auftragserteilung ist die zugesendete Auftragsbestätigung bindend, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche widersprochen wird, oder die Ausführung der Arbeiten nach Einweisung schon durchgeführt werden oder die Rückgabe einer Kopie des Angebotes mit dem Zusatz „Auftrag erteilt“ und der Unterschrift des Auftraggebers durch Fax-, E-Mail oder Briefpost erfolgt ist.

4. Haftung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den vorstehenden Bestimmungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz und / oder grobem Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den für den beanstandeten Artikel in Rechnung gestellten Betrag.

5. Aufforstungsarbeiten
Hier hat der Käufer etwaige Beanstandungen hinsichtlich der Ausführung frühestmöglich, jedoch spätestens zum Abschluss der Arbeiten vorzubringen. Die sachgerechte Ausführung ist für jedes abgeschlossene Vorhaben auf Verlangen zu bescheinigen. Der Auftragnehmer / Kunde hat innerhalb von 3 Werktagen ab Aufforderung die Arbeiten abzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen / Waren vorübergehend oder dauerhaft auf seinem oder fremdem Grundstück verbaut oder einschlägt, einpflanzt oder sonst wie mit diesem verbindet oder dies durchführen lässt. Falls und solange der Verkäufer Eigentümer der Erzeugnisse ist, wird der Käufer den Verkäufer auf erste Anforderung unterrichten, wo sich die Erzeugnisse, deren Eigentümer der Verkäufer ist, befinden. Im Falle der Pfändung, des (vorläufigen) Vergleichs oder der Insolvenz wird der Käufer den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Sequester oder den Insolvenzverwalter unmittelbar auf die (Eigentums-) Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich unterrichten. Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Der Käufer ist berechtigt, die an ihn gelieferten Erzeugnisse im Rahmen seiner normalen Geschäftsausübung an Dritte zu verkaufen und zu liefern, sofern er sich nicht im Verzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf bezüglich der Erzeugnisse entstehenden künftigen Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt im vollen Umfang an den Verkäufer ab. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es dazu nicht. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer die Abtretung jedoch offenlegen und dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung seiner Erzeugnisse entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für den Verkäufer her und verwahrt sie für den Verkäufer. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als Ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

7. Anerkenntnis
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten als vom Käufer ausdrücklich genehmigt, wenn er gegen sie nicht schriftlichen Widerspruch erhebt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus der Lieferung von Erzeugnissen und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen entstehen, ist der Sitz des Hauptbetriebes des Verkäufers, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.